Rückforderbarkeit irrtümlich geleisteter Zahlungen und Verjährung
Grundsätzlich besteht im Falle der irrtümlichen Zahlung einer Nichtschuld ein Rückforderungsanspruch des irrtümlich Leistenden gegen denjenigen, der ohne Rechtsgrund unrechtmäßig bereichert worden ist - die schon dem Römischen Recht bekannte „condictio indebiti“ (§ 1431 ABGB). Der Anspruch auf Rückforderung der irrtümlich geleisteten Nichtschuld (also z. B. einer Doppelzahlung an einen Lieferanten) verjährt grundsätzlich erst nach 30 Jahren.
Achtung Ausnahmen!
Zu beachten ist, dass die ständige Rechtsprechung sowie die herrschende Lehre in gewissen Fällen, abhängig vom Rechtsgrund der fraglichen Leistung, bereits eine Verjährung nach drei Jahren annimmt. Im Zweifelsfall sollte daher eine bestrittene Forderung jedenfalls unverzüglich nach Entdecken rechtlich überprüft werden!
Einwand: Fiskalische Aufbewahrungsfrist
Ein häufiger Einwand des Empfängers einer schon vor länger Zeit verbuchten rechtsgrundlosen Leistung ist, dass die fiskalische Aufbewahrungsfrist für Buchhaltungsunterlagen nach 7 Jahren endet und daher die Nachvollziehbarkeit einer versehentlichen Zahlung nicht mehr gegeben sei. Das ändert an der dargelegten Rechtslage jedoch nichts. Solange der Rückforderungsanspruch belegbar und nicht verjährt ist, kann er erfolgreich, ggf. gerichtlich, geltend gemacht werden.