Verjährung von Geldforderungen – Was zu beachten ist

Freitag, 29 September 2017
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Vorsicht Verjährung!

Geldforderungen für erbrachte Leistungen verjähren grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nachdem der Anspruch einerseits entstanden und andererseits fällig ist. Die Fälligkeit - also der Beginn der Verjährungsfrist - muss im Einzelfall festgestellt werden. Es kann z. B. der Zeitpunkt sein, zu dem die Rechnungslegung objektiv erstmals möglich gewesen wäre oder oder auch ein einvernehmlich vereinbarter Termin. Insbesondere Unternehmer sollten daher unbedingt Wert auf die rechtzeitige Ausstellung und schließlich auch Zahlung ihrer Rechnungen

legen – dazu gehört natürlich auch ein funktionierendes Mahnwesen. Ist eine Forderung einmal verjährt, dann kann sie vom Schuldner zwar noch beglichen werden - muss es aber nicht – die Forderung ist verjährt

Wann ist eine Zahlung rechtzeitig?

Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass erst nach Mahnung der Rechnung eine Zahlung rechtlich vorgeschrieben ist. Tatsächlich ist eine Rechnung bei Fälligkeit – also meist nach Rechnungslegung – zu zahlen. Ab Fälligkeit laufen dann auch die Verzugszinsen. Beim Einkauf in einem Lebensmittelladen würde ja auch kein Mensch auf den Gedanken kommen, die Rechnung erst dann zu zahlen, wenn man vom Verkäufer mehrfach zur Zahlung aufgefordert wurde.

Funktionierendes Mahnwesen ist wichtig!

Verweigert ein Schuldner grundlos die Zahlung, kommt es – insbesondere bei kleineren Rechnungsbeträgen – häufig dazu, dass die Forderung kurzerhand ausgebucht wird, um sich nicht weiter über den säumigen Schuldner ärgern zu müssen. Der dadurch entstehende Verlust lässt sich vermeiden. Durch ein funktionierendes Mahnwesen kann erfahrungsgemäß ein Großteil der offenen Forderungen einbringlich gemacht werden.

Anwaltliche Mahnung - Mahnklage

Wird eine offene Rechnung zur Einziehung an einen Rechtsanwalt weitergegeben, wird üblicherweise zunächst ein Aufforderungsschreiben der Kanzlei an den säumigen Schuldner gesandt. Zahlt der Schuldner den Rechnungsbetrag nicht, kann zu einer Mahnklage geraten werden. Es handelt sich dabei um ein vereinfachtes Verfahren, in welchem zunächst ein bedingter Zahlungsbefehl erlassen wird. Nur im Falle des Einspruchs durch den Beklagten kommt es dann zu einer Gerichtsverhandlung. Wird kein Einspruch durch den Schuldner erhoben, wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und exekutierbar. Das bedeutet, dass er innerhalb eines Zeitraums von immerhin 30 Jahren auch zwangsweise gegen den Schuldner durchgesetzt werden kann. Die Kosten für die Beantragung eines bedingten Zahlungsbefehls richten sich einerseits nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz und andererseits nach dem Gerichtsgebührengesetz.

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