Das Grundbuch – (K)ein Buch mit 7 Siegeln?

Donnerstag, 16 Februar 2017
geschrieben von

Früher war das Grundbuch tatsächlich ein dickes gebundenes Buch. Heute wird es in elektronischer Form geführt, wobei sich der grundlegende Aufbau nicht wirklich verändert hat. Tatsächlich ist der Aufbau des österreichischen Grundbuchs für viele andere Staaten vorbildlich und wir können auf die Vorreiterrolle im Zusammenhang mit der elektronischen Führung des Grundbuchs zu Recht stolz sein.

Das Grundbuch ist ein von den Bezirksgerichten geführtes öffentliches Register. Grundstücke und liegenschaftsbezogene Rechte und Pflichten werden hier eingetragen.

Örtlich gliedert sich das Grundbuch in Katastralgemeinden (abgekürzt „KG“) einerseits und Grundbuchseinlagen mit einer Einlagezahl (kurz „EZ“) durch die sie aufgefunden werden können.

Jede Grundbuchseinlage (kurz jede EZ) gliedert sich in drei Teile – die sogenannten Blätter:

  •  A-Blatt (Gutsbestandsblatt), das sich wieder in zwei Blätter teilt:
    • A1-Blatt, in dem alle Grundstücke mit ihrer Grundstücksnummer (GST-NR) angeführt werden, die zur Einlage dazugehören. Die Grenzen dieser Grundstücke können im Kataster des Grundbuchs angesehen werden.
    • A2-Blatt, das die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbundene Rechte (z.B. Wegerechte oder öffentlich-rechtliche Beschränkungen) enthält.

  •  B-Blatt (Eigentumsblatt): Hier sind der oder die Eigentümer der Liegenschaft eingetragen. Gibt es mehrere Eigentümer, wird die jeweilige Größe ihres Eigentumsanteils in Form einer Bruchzahl angegeben. Hier findet sich gegebenenfalls auch ein Hinweis auf das Bestehen von Wohnungseigentum und die konkrete Zuteilung einer Wohnung in einem Haus.

  • C-Blatt (Lastenblatt): Mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundene Belastungen (z.B. Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Vor- oder Wiederkaufsrechte) werden hier eingetragen und nummeriert (sog. C-Laufnummer oder C-LNR). Belastungen können sich wiederum auf die ganze Liegenschaft oder auch nur auf bestimmte Eigentumsanteile beziehen. Im letzteren Fall wird durch einen Vermerk, der auf die sogenannte B-Laufnummer – das ist die Nummer der Eintragung des Eigentümers im B-Blatt (sog. B-Laufnummer oder B-LNR) – hingewiesen.

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register. Jeder hat das Recht, das Grundbuch bei Gericht oder auch bei einem Anwalt oder Notar (kostenpflichtig) einzusehen und sich so über die Rechtsverhältnisse an einer Liegenschaft zu informieren. Ferner gilt grundsätzlich das Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragung im Grundbuch als rechtlich geschützt, sodass durch das Grundbuch vor allem im Zusammenhang mit der Übertragung von Eigentum an Liegenschaften ein sehr hohes Maß an Verkehrssicherheit erreicht wird.

Gelesen 176743 mal
Artikel bewerten
(6 Stimmen)